Rudolph-von-Behren-Gesellschaft e.V.

Satzung derRudolph-von-Behren-Gesellschaft e.V.

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Präambel zur Satzung

Jetzt schauen wir mal im Buch, ob das überhaupt alles richtig ist. Vielleicht ist ja alles grottenfalsch.
Lieselotte Hille
Ein Jahrgang von solcher Qualität kommt so schnell nicht wieder.
Ludwig Seichter

Die Rudolph-von-Behren-Gesellschaft hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Andenken dieses Menschen in Erinnerung zu halten. Von Behren wurde anläßlich einer Geschichte-Klausur am Bruchsaler Gymnasium St.-Paulusheim ins Leben gerufen, als er von einem Groß­teil des Kurses erwähnt und mit seiner bahnbrechenden Rede »Wir sind der Osten« zitiert wurde.

Damit steht Rudolph von Behren als Symbol für eine kreative und kritische Beteiligung an pädagogischen Prozessen, die über stures Auswendiglernen und einseitiges Lernen hin­ausgeht.

Die Rudolph-von-Behren-Gesellschaft setzt sich ein für ein anderes Schulklima und eine Würdigung von Ereignissen und Handlungen, die nicht ins normale Schema klassischer schulischer Auszeichnungen fallen.

Gegründet in Lindelbrunn vom Abiturjahrgang 2003 des Gymnasiums St.-Paulusheim, hat sich die Rudolph-von-Behren-Gesellschaft die Aufgabe zueigen gemacht, diesen ihr ei­genen Geist auch weiter zu fördern – am Paulusheim, aber auch im beständigen Aus­tausch unter­einander.

§ 1: Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen »Rudolph-von-Behren-Gesellschaft e.V.«.
  2. Er hat seinen Sitz in Bruchsal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2: Zweck

Zweck der Rudolph-von-Behren-Gesellschaft ist die Förderung von ungewöhnlichen und innovativen pädagogischen Maßnahmen und der Anerkennung von Engagement der Schüler des Gymnasiums St.-Paulusheim in Bruchsal im Sinne Rudolph von Behrens sowie die Pflege, Erforschung und Weiterentwicklung schulischer und lokaler Traditionen am St. Paulusheim Bruchsal, speziell des Abiturjahrganges 2003, sowie die Bewahrung des Andenkens und die Erforschung der Person Rudolph von Behrens.

Der Verein nimmt zur Erfüllung dieses Zweckes unter anderem folgende Aufgaben wahr:

§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamlich.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Freundeskreis St. Paulusheim e. V., der es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.

§ 4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person und jede juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag enscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbestätigung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.
    3. durch Ausschluß.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Das nähere regelt eine Orden-und-Ehrenordnung.

§ 6: Organe

Organe des Vereines sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Senat,
  4. das Kuratorium.

§ 7: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Aufgaben des Vereines im Rahmen des Vereinszweckes.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
    3. Wahl des Vorstandes, des Senates und des Kuratoriums.
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks sowie der Vereinsauflösung. Diese Beschlüsse bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die der Vereinsauflösung eine Drei-Viertel-Mehrheit.
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
    7. Wahl der Kassenprüfer.
    8. Berufung von Ehrenmitgliedern.
    9. Einsetzung von Ausschüssen und Bestellung weiterer Mitglieder in besondere Aufgaben.
    10. Festsetzung einer Geschäftsordnung für den Ablauf einer Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei satzungsgemäßer Einberufung.
  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwanzig von Hundert der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes der Gründe fordern.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitglieder können fernmündlich, per Brief und über elektronische Medien befragt werden. Auf diese Weise getroffene Beschlüsse sind denen einer Mitgliederversammlung gleichzustellen, wenn kein Mitglied dagegen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Vorstand Einspruch beim Senat erhebt. Der Senat entscheidet dann verbindlich.

§ 8: Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum ersten Tag eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Kanzler. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3. Der Präsident steht dem Vorstand als erster Vorsitzender vor.
  4. Der Generalsekretär führt die wirtschaftlichen Geschäfte des Vorstandes.
  5. Dem Kanzler obliegt die Führung der Vereinschronik und die Verwaltung der Protokolle und Mitgliedslisten.

§ 10: Der Senat

  1. Der Senat besteht aus dem Vorstand und sechs von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zugewählten Mitgliedern.
  2. Der Senat berät als höchstes beschlußfassendes Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen über die Arbeit und beschließt über laufende Angelegenheiten des Vereines.
  3. Ausgaben, die 100 Euro überschreiten, müssen vom Senat beschlossen werden.
  4. Den Vorsitz im Senat führt der Generalsekretär.

§ 11: Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus dem Vorstand und dem übrigen Senat sowie den Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann weitere Kuratoren für die Dauer von zwei Jahren zuwählen.
  2. Das Kuratorium berät und entscheidet über die Vergabe der Rudolph-von-Behren-Medaille.
  3. Den Vorsitz im Kuratorium führt der Kanzler.

§ 12: Schlußbestimmung

  1. Diese Satzung trat erstmals mit Beschluß der konstituierenden Mitgliederversammlung am 3. 4. 2004 in Lindelbrunn/Pfalz in Kraft. Es gilt diese Neufassung der Satzung vom 25. 7. 2004.
  2. Der Gründungsvorstand ist berechtigt, einstimmig Satzungsänderungen vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.